RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0079

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §123 Abs4 idF 1986/106;
VStG §25;

Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft kann als erwiesen angenommen werden, wenn die Behörde die Feststellung zunächst auf Grund des Umstandes getroffen hat, dass sich die Beschuldigte anlässlich einer telefonisch erfolgten Lenkererhebung ausdrücklich als Lenkerin des Fahrzeuges bezeichnet habe, und sich die Behörde dabei insbesondere auf die Zeugenaussage des mit der Lenkererhebung befassten Polizeibeamten gestützt hat und dazu die Beschuldigte ihre Mitwirkungspflicht dadurch, dass sie trotz Aufforderung weder bekannt gegeben hat, "von wem das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt worden sein soll", noch Beweise für ihre Behauptung, sie habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort (hier: Wien) aufgehalten, angeboten hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020079.X02

Im RIS seit

12.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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