RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0251 E 13. Februar 1987 VwSlg 12398 A/1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH legt das Maß der Hinderung, das den Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO 1960 herstellt, nicht so einschränkend aus wie der OGH, wonach dieser Vorschrift nur zuwider handelt, wer den Lenker eines anderen Fahrzeuges an dem Vorbeifahren oder Wegfahren hindert, dies also fahrtechnisch oder rechtlich unmöglich macht, nicht aber, wer bloß einem anderen Lenker das Vorbeifahren erschwert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020136.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten