RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0136

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0158 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10625 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 leg cit normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. (vgl. auch E vom 11.7.63, 0149/62)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020136.X04

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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