RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0079

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Von einem bloßen ZUM-STILLSTANDBRINGEN des Fahrzeuges und damit von einem nicht rechtswidrigen Anhalten iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Fahrzeug nach Auftreten eines Defektes eine längere Strecke in eine Halteverbotszone geschoben wird. In einem solchen Fall wird daher objektiv gegen das Verbot des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 verstoßen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, sein mangelndes Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG zu beweisen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020079.X01

Im RIS seit

12.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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