RS Vwgh 1987/11/12 86/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
StGB §11;
StPO 1975 §259 Z3;
StPO 1975 §390;

Rechtssatz

Es liegt keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG 1962 vor, wenn ein Privatankläger nur deshalb Gerichtsgebühren und Kosten zu entrichten hat, weil dem Beschuldigten ein Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB zugute kam. In diesem Fall gründet der Gebührenschuldner sein Nachlaßbegehren nicht auf solche individuelle Gründe, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen, sondern auf Umstände, die jeden in gleicher Situation befindlichen Privatankläger träfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160142.X04

Im RIS seit

12.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten