RS Vwgh 1987/11/13 86/17/0176

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Veröffentlicht am 13.11.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §14;
EGVG Art2 Abs2 A Z1;
EGVG Art2 Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 idF 1000-3;

Rechtssatz

Die NÖ Gemeindeordnung trifft für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde zwar einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich zwar im allgemeinen gem Art 2 Abs 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinde). Dies träfe nach Art 2 Abs 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Die Vorstellungsbehörde hat daher mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen die NÖ Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeinden gem § 14 der NÖ BauO 1976 erhobenen Aufschließungsbeiträge gehören (Hinweis E 13.10.1980, 2683/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170176.X01

Im RIS seit

13.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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