RS Vwgh 1987/11/13 86/17/0189

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Veröffentlicht am 13.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §813;
AußStrG §133;
GEG §2 Satz3;

Rechtssatz

Einschaltungskosten für das Edikt zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind vom Antragsteller zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170189.X03

Im RIS seit

13.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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