RS Vwgh 1987/11/13 86/17/0189

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Veröffentlicht am 13.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §797;
ABGB §819;
AußStrG §111 Abs1;
GEG §1 Z6 litb;
GEG §1 Z6 litc;
GEG §2;

Rechtssatz

Die Kosten für die Errichtung der Inventur (um solche Kosten handelt es sich bei den hier gegenständlichen Sachverständigengebühren) hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen (Hinweis E 18.11.1985, 85/15/0062). Ist der Nachlaß bereits rechtskräftig eingeantwortet, dann trifft die Zahlungspflicht die Erben zur ungeteilten Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170189.X01

Im RIS seit

13.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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