RS Vwgh 1987/11/16 87/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1987
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b idF 1972/214;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §8 Abs2;

Rechtssatz

Dem Begriff der Gesellschaftsfahrt ist das Merkmal der Gesellschaft eigentümlich, was in diesem Zusammenhang einem geschlossenen, dh bei Beginn der Fahrt feststehenden Teilnehmerkreis gleichkommt. Fehlt es an diesem Merkmal, etwa weil während der Fahrt dem Teilnehmerkreis nicht zugehörige Personen zusteigen, dann liegt die Fahrt nicht mehr im Rahmen der Konzession für ein Gewerbe der Reisebüros und würde sich als unbefugte Ausübung der nach dem GelVerkG konzessionspflichtigen Personenbeförderung darstellen (Hinweis auf E 14.3.1958, 1217/57, VwSlg 4608 A/1958)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120021.X05

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten