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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GehG 1956 §20b idF 1972/214;Rechtssatz
Dem Begriff der Gesellschaftsfahrt ist das Merkmal der Gesellschaft eigentümlich, was in diesem Zusammenhang einem geschlossenen, dh bei Beginn der Fahrt feststehenden Teilnehmerkreis gleichkommt. Fehlt es an diesem Merkmal, etwa weil während der Fahrt dem Teilnehmerkreis nicht zugehörige Personen zusteigen, dann liegt die Fahrt nicht mehr im Rahmen der Konzession für ein Gewerbe der Reisebüros und würde sich als unbefugte Ausübung der nach dem GelVerkG konzessionspflichtigen Personenbeförderung darstellen (Hinweis auf E 14.3.1958, 1217/57, VwSlg 4608 A/1958)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120021.X05Im RIS seit
22.06.2006