TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/28 2007/12/0094

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
GehG 1956 §4 Abs3 idF 1999/I/127;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des GS in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 2007, Zl. 130.788/4-I/1/e/07, betreffend Kinderzulage nach § 4 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 7. März 2006 richtete er an die erstinstanzliche Dienstbehörde eine Eingabe folgenden Inhalts (Hervorhebungen im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Betreff: Antrag um bescheidmäßige Feststellung über die Splittung der Kinderzulage.

An das

LPK f. O.Ö.

Fachbereich PA 4

Gruberstraße 35

4021 Linz

Meine Gattin A, am 06.07.1962 geb., ist beim Magistrat S teilzeitbeschäftigt. Das Wochenausmaß beträgt 24 Stunden im Bereich des Altenpflegedienstes. Am 14.10.2005 wurde ich von der PA 4 per E-Mail in Kenntnis gesetzt, dass durch die Neueinführung des SAP, die Kinderzulage für beide Kinder (B 10.10.1988 geb., C 24.05.1990 geb.) nicht mehr gesplittet werden kann. Durch den Umstand, dass die Kinderzulage zur Gänze an mich ausbezahlt werden würde, verliert meine Gattin den anteiligen Betrag von EUR 14,50 monatlich sowie eine weitere Unterstützung des Magistrates S, welche an die Kinderzulage geknüpft ist. Wäre die 'alte' Verrechnungsmethode des Bundes noch in Kraft, wäre keine Minimierung der Kinderzulage eingetreten.

Durch die Veränderung des Verrechnungssystemes seit 01.01.2006 habe ich eine monatliche Einbuße von EUR 14,50, da meine Gattin teilzeitbeschäftigt ist und die Kinderzulage nur anteilsmäßig ausbezahlt bekommt.

Die Gründe welche dazu führten, dass die Kinderzulage nicht mehr gesplittet werden kann, habe ich meiner Meinung nicht zu vertreten.

Ich ersuche um bescheidmäßige Feststellung meines Antrages."

Da die erstinstanzliche Dienstbehörde über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungspflicht absprach, machte der Beschwerdeführer mit Devolutionsantrag den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf die belangte Behörde geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2007 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2006 auf Ausbezahlung der Kinderzulage für seine beiden Kinder in lediglich halber Höhe gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 4 Abs. 1 und 3 GehG Folgendes aus:

Aus § 12f GehG, welcher den Anspruch auf Monatsbezug im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit regle, könne für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Eine herabgesetzte Wochendienstzeit habe zwar jedenfalls eine entsprechende Verminderung des Monatsbezugs und damit auch der Kinderzulage zur Folge, es finde sich im Gesetz aber keine Bestimmung dafür, dass bei einer infolge herabgesetzter Wochendienstzeit gekürzten Kinderzulage eine Teilung derselben auf mehrere Bedienstete möglich wäre. Dies gelte auch für den Fall, dass die Kürzung der Kinderzulage einen Bediensteten in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft betreffe. Auch bei dieser Konstellation komme der Anspruch lediglich einem Bediensteten zu, wobei § 4 Abs. 3 GehG die Kriterien normiere, welcher Anspruch dem des jeweils anderen Bediensteten vorgehe.

Angesichts der Tatsache, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers die Kinderzulage für die beiden Kinder - wenngleich auch in verringertem Ausmaß - flüssig gemacht werde, komme seinem Begehren auf anteilige Zuerkennung derselben keine Berechtigung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige stattgebende Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Auszahlung der Kinderzulage nach § 4 GehG in halber Höhe verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 142/2000 gebührt eine Kinderzulage von EUR 14,50 monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für in dieser Bestimmung näher genannte Kinder.

§ 4 Abs. 3 GehG (idF BGBl. Nr. 375/1996, Absatzbezeichnung durch BGBl. I Nr. 127/1999) lautet:

"(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor."

Wie aus der Formulierung des Beschwerdepunktes zu entnehmen ist, kommt es dem Beschwerdeführer vorliegendenfalls gerade auf das "Splitting" des Anspruches, also auf Auszahlung der Kinderzulage in (nicht mehr als) halber Höhe an.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in diesem so formulierten behaupteten subjektiven Recht käme hier somit nur dann in Betracht, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Kinderzulage für die beiden Kinder dem Beschwerdeführer weder zur Gänze noch gar nicht, sondern vielmehr in der ihm vorschwebenden "halben Höhe" gebührt hätte.

In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, § 4 Abs. 3 GehG stehe einer Gebührlichkeit des Anspruches auf Kinderzulage in nur halber Höhe nicht entgegen. Der zweite Satz der zitierten Gesetzesbestimmung sei lediglich dann anwendbar, wenn mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft in voller Höhe hätten. Für den - hier vorliegenden - Fall der Gebührlichkeit einer ähnlichen Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft in nur halber Höhe liege eine Regelungslücke vor, welche im Wege der Analogie im Sinne der Berechtigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Teilung der Zulage zu schließen sei.

Dem ist jedoch zunächst der erste Satz des § 4 Abs. 3 GehG entgegen zu halten, wonach für ein und dasselbe Kind die Kinderzulage nur einmal gebühre. Diese Gesetzesbestimmung schließt ihrem Wortlaut nach jedenfalls das Entstehen zweier Ansprüche in jeweils halber Höhe für zwei im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehende Elternteile für dasselbe Kind aus. Dafür, dass der Gesetzgeber des § 4 Abs. 3 GehG insofern zwischen dem Fall, dass beide Elternteile im Bundesdienst stehen, einerseits, und dem Fall, dass lediglich ein Elternteil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, der andere Elternteil aber als Beamter in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht, aus dem eine vergleichbare Zulage gebührt, andererseits, differenzieren wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. § 4 Abs. 3 erster Satz GehG bedeutet somit für den zweitgenannten Fall, dass auch diesfalls nur entweder die Kinderzulage oder die ähnliche Leistung aus dem Dienstverhältnis zur anderen inländischen Gebietskörperschaft gebührt, wobei die in § 4 Abs. 3 GehG geregelte Kinderzulage gegenüber dem Bund eben nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn sie nach den Regeln des zweiten bis vierten Satzes des § 4 Abs. 3 GehG Vorrang genießt. Für das Entstehen von "gesplitteten" Ansprüchen bietet der Wortlaut des § 4 Abs. 3 GehG keinen Anhaltspunkt.

Im Übrigen würde auch das dem Beschwerdeführer vorschwebende "Splitting" bei (hypothetischer) Gebührlichkeit eines Anspruches im Sinne des § 4 Abs. 3 zweiter Satz GehG nur in halber Höhe für einen Elternteil gleichfalls zu - aus der Sicht der beiden Beamten - unbefriedigenden Ergebnissen führen. Die "hypothetische" Gebührlichkeit des Anspruches für einen Beamten in halber Höhe führte nämlich diesfalls letztlich dazu, dass den Elternteilen gemeinsam auf Basis des vom Beschwerdeführer angedachten "Splittings" weniger gebührte, als bei gänzlichem Fehlen der hypothetischen Gebührlichkeit eines Anspruches für den teilzeitbeschäftigten Elternteil.

Das - auf Basis der hier vertretenen Rechtsauffassung auftretende - aus der Sicht der Eltern unbefriedigende Ergebnis, dass jener Elternteil, dem die Kinderzulage oder die vergleichbare Leistung in geringerer Höhe gebührt, nach den Regeln des § 4 Abs. 3 GehG Vorrang genießen könnte (davon dürfte der angefochtene Bescheid hier ausgehen), ließe sich allenfalls durch einen gänzlichen Verzicht dieses Elternteils auf die Kinderzulage oder die vergleichbare Leistung (zur Zulässigkeit eines Verzichts im öffentlichen Recht vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0059, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0264, mwN) korrigieren.

Der mit dieser Vorgangsweise verbundene im Beschwerdefall behauptetermaßen eintretende weitere Nachteil des Verlustes der an den Bezug der Kinderzulage geknüpften "weiteren Unterstützung des Magistrates S" für die Ehegattin des Beschwerdeführers muss freilich hingenommen werden, zumal dem GehG eine der Vermeidung solcher - aus der Sicht der beteiligten Beamten nachteiliger - Reflexwirkungen dienende Regelung nicht zur entnehmen ist. Zu einer diesbezüglichen "Optimierung" des Gehaltsrechts ist der Bundesgesetzgeber auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.

Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Möglichkeit eines Teilverzichtes auf Ansprüche von seiner Seite betrifft, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass eine derartige, allenfalls materiellrechtliche Wirkungen zeitigende, Erklärung von seiner Seite nicht abgegeben wurde.

Anders als der Beschwerdeführer meint, war auch die belangte Behörde nicht gehalten, ihn aus dem Titel des § 13 Abs. 3 AVG zur Abgabe einer solchen materiellrechtlichen Erklärung aufzufordern. Das Fehlen eines materiellrechtlichen Verzichts stellt nämlich keinesfalls einen "Mangel seines schriftlichen Abringens" vom 7. März 2006 im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG dar, welcher einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen wäre und - im Falle der Erfolglosigkeit - zur Zurückweisung berechtigen würde.

Vielmehr könnte das Fehlen einer Verzichtserklärung lediglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gebührlichkeit der Kinderzulage nur in halber Höhe entgegen stehen. Damit könnte aber die Abgabe einer solchen Verzichtserklärung allenfalls eine Erfolgsvoraussetzung für den prozessualen Antrag vom 7. März 2006 darstellen. Die Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt aber auch nicht zu den Pflichten der Behörde im Rahmen des § 13a AVG (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 8 zu § 13a AVG).

Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgehen, dass eine Teilverzichtserklärung des Beschwerdeführers nicht abgegeben wurde. Dahingestellt bleiben kann es, ob ein solcher Teilverzicht zulässig wäre bzw. welche Auswirkungen ein solcher Teilverzicht seinerseits auf die Ansprüche der Ehegattin des Beschwerdeführers aus ihrem Dienstverhältnis gehabt hätte und schließlich auch, ob seine Nichtbeachtung überhaupt subjektive Rechte des Beamten verletzen würde. Bei Zutreffen der - sonst im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Annahme der belangten Behörde, wonach - jedenfalls in Ermangelung eines Verzichtes der Ehegattin - deren Ansprüche nach § 4 Abs. 3 GehG Vorrang genießen, ginge im Übrigen ein Verzicht des Beschwerdeführers ins Leere.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2008

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120094.X00

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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