Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Rechtssatz
Lässt ein an eine bestimmte Person gerichtetes Schreiben einer Gemeinde (hier: des Vizebürgermeisters für den Gemeinderat) erkennen, dass es namens des Gemeinderates dieser Gemeinde ergangen, also diesem Gemeindeorgan als Behörde zuzurechnen ist, enthält dieses Schreiben ferner einen Spruch, aus dem sich eindeutig ergibt, dass der Devolutionsantrag des Bauwerbers zurückgewiesen worden ist und weist es eine Unterschrift auf, dann vermag das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nichts daran zu ändern, dass diese Erledigung als ein - im Auftrag des Gemeinderates - ergangener Intimationsbescheid zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050169.X01Im RIS seit
07.03.2006