RS Vwgh 1987/11/17 87/05/0169

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO NÖ 1973 §18;
GdO NÖ 1973 §35;
GdO NÖ 1973 §37;
GdO NÖ 1973 §61;

Rechtssatz

Lässt ein an eine bestimmte Person gerichtetes Schreiben einer Gemeinde (hier: des Vizebürgermeisters für den Gemeinderat) erkennen, dass es namens des Gemeinderates dieser Gemeinde ergangen, also diesem Gemeindeorgan als Behörde zuzurechnen ist, enthält dieses Schreiben ferner einen Spruch, aus dem sich eindeutig ergibt, dass der Devolutionsantrag des Bauwerbers zurückgewiesen worden ist und weist es eine Unterschrift auf, dann vermag das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nichts daran zu ändern, dass diese Erledigung als ein - im Auftrag des Gemeinderates - ergangener Intimationsbescheid zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050169.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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