RS Vwgh 1987/11/19 86/08/0178

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GmbHG §6;
GmbHG §6a;
StruktVG 1969 §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weder die GmbH (die den Betrieb einer OHG im Wege eines Sacheinlagenvertrages nach dem StruktVG übernhommen hat) als Einzelrechtsnachfolgerin noch die (ehemaligen) Gesellschafter der OHG können durch einen Einspruchsbescheid, mit dem ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Verpflichtung der OHG zur Zahlung von (vor der Betriebsnachfolge entstandenen und fällig gewordenen) Beiträgen und Umlagen gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben wurde, in eigenen Rechten (auf Entscheidung in dieser Sache gemäß § 66 Abs 4 AVG) verletzt sein (Hinweis E 19.11.1987, 86/08/0150).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080178.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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