RS Vwgh 1987/11/23 86/15/0001

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z2;

Beachte

y23249;

Rechtssatz

Leistungen, die von Gesellschaftern an eine Kapitalgesellschaft (hier GmbH) erbracht werden, unterliegen nur dann nicht der Gesellschaftssteuer, wenn sie auf einzelvertraglichem oder rahmenvertraglichem Leistungsaustausch beruhen, bei dem der Wert der jeweiligen Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft den Wert der Leistungen der Gesellschaft nicht übersteigt. Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag von einer Studiengesellschaft (hier Evidenzbüro österreichischer Zuckerfabriken GmbH) im wesentlichen ihrem Gesellschaftszweck nach Aufgaben der Werbung und der Statistik nicht im Interesse und im Auftrag einzelner Gesellschafter (hier Zuckerfabriken), sondern im Interesse eines ganzen Industriezweiges (hier Zuckerindustrie) bzw aller Gesellschafter erfüllt werden. Dem entsprechen auch die im genannten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen, wonach die Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben durch alle Gesellschafter unabhängig davon erfolgt, inwieweit ihnen meßbare Vorteile aus der Tätigkeit der Gesellschaft zukommen. *

E 23.11.1987, 86/15/0001 # VwSlg 6267 F/1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150001.X03

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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