RS Vwgh 1987/11/23 86/15/0001

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Veröffentlicht am 23.11.1987
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 litb;

Beachte

y23251; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/15/0037 E VS 14. Dezember 1992 VwSlg 6739 F/1992 RS 4; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Geborene Zuschußbetriebe sind rechtlich so gestaltet, daß es dank der von den Gesellschaftern übernommenen Verpflichtung zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben der Gesellschaft weder zu einer Überschuldung noch zu einem Verlust am Stammkapital der Gesellschaft kommen kann. Geht die Verpflichtung der Gesellschafter so weit, daß sie die von ihnen zu erbringenden Beiträge im vorhinein an einen eigens gebildeten Fonds einzahlen müssen, aus dem die Gesellschaft (hier Studien-GmbH) die laufenden Betriebsausgaben bestreitet, so entbehrt eine so gestaltete "Kapitalzuführung" durch die Gesellschafter an die Gesellschaft der in § 9 Abs 2 Z 1 KVG geforderten Voraussetzung, daß die Leistungen zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital erbracht werden. In diesem Fall steht nicht bloß das im Gesellschaftsvertrag begründete Forderungsrecht der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter dem Eintritt eines Verlustes entgegen, sondern daß eine ungedeckte Verbindlichkeit gegenüber dritten Personen und damit eine Überschuldung der Gesellschaft oder ein Verlust an ihrem Stammkapital auch deshalb nicht eintreten kann, weil ihr von den Gesellschaftern im vorhinein ausreichende Mittel zur Abdeckung aller Betriebsausgaben gegen nachträgliche Verrechnung zur Verfügung gestellt werden.

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E 23.11.1987, 86/15/0001 #6 VwSlg 6267 F/1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150001.X06

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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