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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1Stammrechtssatz
Eine Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs 2 KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150053.X01Im RIS seit
23.11.1987