TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/28 2007/12/0038

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der GH in G, vertreten durch die Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2007, Zl. FA6B-05.01-2131/2007-4, betreffend Feststellung eines Übergenusses (§ 13a iVm § 8 GehG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der GH in G, vertreten durch die Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2007, Zl. FA6B-05.01-2131/2007-4, betreffend Feststellung eines Übergenusses (Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 8, GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Bescheid vom 14. April 1976 setzte der Landesschulrat für Steiermark (die Dienstbehörde erster Instanz) gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom 1. September 1975 den 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a1 fest. Ab 1. September 1975 gebührten die Bezüge der Gehaltsstufe 2 in der Verwendungsgruppe L2a1. Als Tag der nächsten Vorrückung werde gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GehG der 1. Jänner 1977 in Betracht kommen. Mit Bescheid vom 14. April 1976 setzte der Landesschulrat für Steiermark (die Dienstbehörde erster Instanz) gemäß Paragraph 12, GehG mit Wirksamkeit vom 1. September 1975 den 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a1 fest. Ab 1. September 1975 gebührten die Bezüge der Gehaltsstufe 2 in der Verwendungsgruppe L2a1. Als Tag der nächsten Vorrückung werde gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG der 1. Jänner 1977 in Betracht kommen.

Auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin hin bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 1. August 1985 der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 im Anschluss an einen mit Bescheid vom 8. August 1984 bewilligten Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz einen weiteren Karenzurlaub vom 5. Juli 1985 bis 7. September 1986 unter Entfall der Bezüge. Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht berücksichtigt. Auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin hin bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 1. August 1985 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 im Anschluss an einen mit Bescheid vom 8. August 1984 bewilligten Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz einen weiteren Karenzurlaub vom 5. Juli 1985 bis 7. September 1986 unter Entfall der Bezüge. Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß Absatz 2, leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht berücksichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Juni 1986 bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 für die Zeit vom 8. September 1986 bis 13. September 1987 einen (weiteren) Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Juni 1986 bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 für die Zeit vom 8. September 1986 bis 13. September 1987 einen (weiteren) Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt.

Diese beiden Bescheide führten abschließend unter "Sonstiges" aus, durch Antritt dieses Karenzurlaubes werde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG "i.d.g.F." die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes gehemmt (Hemmungszeitraum). Gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. werde der im ersten Satz angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Für die Ruhegenussbemessung bleibe jedoch die ganze Zeit des Urlaubes außer Betracht. Diese beiden Bescheide führten abschließend unter "Sonstiges" aus, durch Antritt dieses Karenzurlaubes werde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG "i.d.g.F." die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes gehemmt (Hemmungszeitraum). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. werde der im ersten Satz angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Für die Ruhegenussbemessung bleibe jedoch die ganze Zeit des Urlaubes außer Betracht.

Laut Zahlungsauftrag des Landesschulrates für Steiermark vom 15. Juli 1987 wurden der Beschwerdeführerin ab 14. September 1987 - dem Tag ihres Dienstantrittes nach Ende des weiteren Karenzurlaubes - die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 8, angewiesen.

Mit Dekret vom 10. Dezember 1991 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 zur Lehrerin an Volksschulen der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt.

Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten angebrachten Aktenvermerk vom 23. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch davon verständigt, "dass der Anfallstag geändert wurde".

In ihrer im Wege der Telekopie eingebrachten Eingabe vom 5. Mai 2006 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, mit der Gehaltsabrechnung Mai 2006 seien von ihrem Gehalt plötzlich Überzahlungen, welche offenbar seit dem Jahr 1987 vorgenommen worden seien, in Abzug gebracht worden. Weitere Abzüge in den folgenden Monaten seien bereits telefonisch angekündigt worden. Es sprenge den Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz, wenn sie auf die diesbezügliche Judikatur im Detail eingehe. Es stehe jedoch fest, dass eine Entgeltüberzahlung, die vom Mitarbeiter nicht habe wahrgenommen werden müssen und die dieser in weiterer Folge gutgläubig verbraucht habe - was im konkreten Fall auch so sei - in keinster Weise von diesem im Nachhinein zurückbezahlt werden müsse. Eine derartige Vorgangsweise sei mit Sicherheit rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin werde daher auch alle rechtlichen Schritte setzen, damit diese rechtswidrige Vorgangsweise wieder rückgängig gemacht werde. Sie ersuche um unverzügliche Refundierung sämtlicher Abzüge.

Mit Erledigung vom 24. Mai 2006 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin mit, dass "auf Grund der rückwirkend durchgeführten Korrektur des Anfallstages der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1.4.2003 ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden" sei. Diese Änderung sei erfolgt, da der Hemmungszeitraum von sechs Monaten auf Grund der Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 vom 5. Juli 1985 bis zum 4. Juli 1986 nicht berücksichtigt worden sei. Bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 seien bereits EUR 265,06 einbehalten worden. Mit Erledigung vom 24. Mai 2006 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin mit, dass "auf Grund der rückwirkend durchgeführten Korrektur des Anfallstages der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1.4.2003 ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden" sei. Diese Änderung sei erfolgt, da der Hemmungszeitraum von sechs Monaten auf Grund der Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 vom 5. Juli 1985 bis zum 4. Juli 1986 nicht berücksichtigt worden sei. Bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 seien bereits EUR 265,06 einbehalten worden.

In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im März 2006 von Frau S. (offenbar einer Bediensteten des Landesschulrates für Steiermark) einen Anruf erhalten, wonach ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden sei (Gewährung eines Karenzurlaubes). Seit Mai 2006 werde ein Gehaltsteil monatlich einbehalten. Sie ersuche, dass dieser angebliche Übergenuss und die Verpflichtung, diesen zurückzuzahlen, bescheidmäßig festgestellt werde. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im März 2006 von Frau Sitzung (offenbar einer Bediensteten des Landesschulrates für Steiermark) einen Anruf erhalten, wonach ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden sei (Gewährung eines Karenzurlaubes). Seit Mai 2006 werde ein Gehaltsteil monatlich einbehalten. Sie ersuche, dass dieser angebliche Übergenuss und die Verpflichtung, diesen zurückzuzahlen, bescheidmäßig festgestellt werde.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 stellte der Landesschulrat für Steiermark als Dienstbehörde erster Instanz fest, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 1.499,-- zu Unrecht empfangen habe. Dieser Übergenuss sei bereits von ihren laufenden Bezügen einbehalten worden, da diese verpflichtet sei, den Betrag dem Land Steiermark zu ersetzen.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die eingangs genannten Bescheide vom 1. August 1985 und 18. Juni 1986 aus, der Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit vom 14. September 1987 das Gehalt der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 7 (nächste Vorrückung 1. Juli 1989) gemäß § 55 GehG angewiesen worden. Durch Antritt der Karenzurlaube sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes zur Hälfte gehemmt worden. Dadurch sei eine Hemmungszeit von einem Jahr, einem Monat und vier Tagen entstanden. Somit ergebe sich durch diese Hemmungszeit und einen Überstellungsverlust von zwei Jahren als fiktiver "Vorrückungsstichtag" nach § 8 Abs. 2 GehG der 1. Jänner 1976. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 14. September 1987 Bezüge der Gehaltsstufe 6 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1988) gebührt, weshalb die Vorrückung der Beschwerdeführerin rückwirkend mit 1. April 2003 korrigiert worden sei. Diese habe insgesamt sohin einen Gesamtübergenuss von EUR 1.499,-- empfangen. Nach Einbehaltung dieses Betrages von ihren laufenden Bezügen sei mit Stand 1. Oktober 2006 kein Übergenuss ausgewiesen. Gemäß § 13a GehG in Zusammenhalt mit § 106 LDG 1984 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet - da Empfang im guten Glauben nicht vorliege - zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Land zu ersetzen. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die eingangs genannten Bescheide vom 1. August 1985 und 18. Juni 1986 aus, der Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit vom 14. September 1987 das Gehalt der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 7 (nächste Vorrückung 1. Juli 1989) gemäß Paragraph 55, GehG angewiesen worden. Durch Antritt der Karenzurlaube sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes zur Hälfte gehemmt worden. Dadurch sei eine Hemmungszeit von einem Jahr, einem Monat und vier Tagen entstanden. Somit ergebe sich durch diese Hemmungszeit und einen Überstellungsverlust von zwei Jahren als fiktiver "Vorrückungsstichtag" nach Paragraph 8, Absatz 2, GehG der 1. Jänner 1976. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 14. September 1987 Bezüge der Gehaltsstufe 6 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1988) gebührt, weshalb die Vorrückung der Beschwerdeführerin rückwirkend mit 1. April 2003 korrigiert worden sei. Diese habe insgesamt sohin einen Gesamtübergenuss von EUR 1.499,-- empfangen. Nach Einbehaltung dieses Betrages von ihren laufenden Bezügen sei mit Stand 1. Oktober 2006 kein Übergenuss ausgewiesen. Gemäß Paragraph 13 a, GehG in Zusammenhalt mit Paragraph 106, LDG 1984 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet - da Empfang im guten Glauben nicht vorliege - zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Land zu ersetzen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung monierte die Beschwerdeführerin, eine rechtmäßige Begründung hätte vorausgesetzt, dass sich die Behörde mit der Frage auseinandersetze, ob die Beschwerdeführerin die empfangenen Leistungen (Übergenüsse) nicht im guten Glauben empfangen habe und folglich eine Rückforderbarkeit ausgeschlossen sei. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin auch Parteiengehör gewähren müssen. Das rechtswidrige Vorgehen der Behörde führe zu einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin sei bis zu jenem Zeitpunkt, als sie erstmalig mit der Einbehaltung von laufenden Bezügen konfrontiert gewesen sei, in jeder Hinsicht gutgläubig und redlich im Bezug auf den Empfang und den Verbrauch der Übergenüsse gewesen. Sie habe gar nicht wissen können, dass sie durch den Antritt des Karenzurlaubes diverse Rechtsfolgen auslöse, welche ihr weder seinerzeit noch heute bekannt gewesen seien und bekannt seien.

Die Behörde habe die Bestimmungen des § 13a GehG iVm § 106 LDG 1984 unrichtig angewandt: Ausgeschlossen sei die Rückforderbarkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob sorglos gehandelt habe oder nach seinem subjektiven Wissen und seiner beruflichen Stellung an der Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Betrages bloß habe zweifeln müssen. Diesbezüglich seien Kriterien wie die Allgemeinbildung, Erfahrung und die Dienstdauer zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer komme diesbezüglich immer zugute, wenn die Schwankungsbreite der ausbezahlten Entgelte groß, das Abrechnungssystem kompliziert oder die Rechtsgrundlage auslegungsbedürftig sei. Die Redlichkeit des Arbeitnehmers sei grundsätzlich zu vermuten. Unter Heranziehung dieser Kriterien hätte die Behörde die Gutgläubigkeit und Redlichkeit der Beschwerdeführerin auch schon auf Grund des festgestellten Sachverhaltes annehmen müssen. Besoldungsrechtliche und dienstrechtliche Vorschriften, die ihre Grundlage teilweise in Bundesgesetzen, teilweise in Landesgesetzen hätten, seien letztlich für spezialmaterienerfahrene Juristen tatsächlich in der vollen Tragweite zu verstehen und richtig zu beurteilen. Diesbezüglich bedürfe es mit Sicherheit einer langjährigen Erfahrung in der Bearbeitung derartiger Rechtssachen. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass man - so wie die Beschwerdeführerin - Die Behörde habe die Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, LDG 1984 unrichtig angewandt: Ausgeschlossen sei die Rückforderbarkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob sorglos gehandelt habe oder nach seinem subjektiven Wissen und seiner beruflichen Stellung an der Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Betrages bloß habe zweifeln müssen. Diesbezüglich seien Kriterien wie die Allgemeinbildung, Erfahrung und die Dienstdauer zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer komme diesbezüglich immer zugute, wenn die Schwankungsbreite der ausbezahlten Entgelte groß, das Abrechnungssystem kompliziert oder die Rechtsgrundlage auslegungsbedürftig sei. Die Redlichkeit des Arbeitnehmers sei grundsätzlich zu vermuten. Unter Heranziehung dieser Kriterien hätte die Behörde die Gutgläubigkeit und Redlichkeit der Beschwerdeführerin auch schon auf Grund des festgestellten Sachverhaltes annehmen müssen. Besoldungsrechtliche und dienstrechtliche Vorschriften, die ihre Grundlage teilweise in Bundesgesetzen, teilweise in Landesgesetzen hätten, seien letztlich für spezialmaterienerfahrene Juristen tatsächlich in der vollen Tragweite zu verstehen und richtig zu beurteilen. Diesbezüglich bedürfe es mit Sicherheit einer langjährigen Erfahrung in der Bearbeitung derartiger Rechtssachen. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass man - so wie die Beschwerdeführerin -

eine mehrjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst habe, seien die bei ihr im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Karenzurlaub stünden nicht zu verstehen. Die Redlichkeit und Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich anzunehmen, zumal die Behörde selbst keine gegenteiligen Feststellungen (sowie Begründungen) habe treffen können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Empfang im guten Glauben festzustellen und folglich die Rückforderbarkeit der empfangenen Leistungen auszuschließen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des § 106 Abs. 1 LDG 1984 sowie der § 13a Abs. 1, 2 und 3 und § 13b Abs. 2 GehG stellte sie zunächst fest, auf Grund der Gewährung zweier Karenzurlaube gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 für den Zeitraum vom 5. Juli 1985 bis zum 13. September 1987 sei gemäß § 10 Abs. 1 und 4 GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer der Karenzurlaube zur Hälfte gehemmt worden. Die Hemmungszeit habe somit insgesamt ein Jahr, einen Monat und vier Tage betragen, wodurch sich in Verbindung mit einem Überstellungsverlust von zwei Jahren als Vorrückungstermin nach § 8 Abs. 2 GehG der 1. Jänner 1976 ergebe. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 sowie der Paragraph 13 a, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG stellte sie zunächst fest, auf Grund der Gewährung zweier Karenzurlaube gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 2 LDG 1984 für den Zeitraum vom 5. Juli 1985 bis zum 13. September 1987 sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 4 GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer der Karenzurlaube zur Hälfte gehemmt worden. Die Hemmungszeit habe somit insgesamt ein Jahr, einen Monat und vier Tage betragen, wodurch sich in Verbindung mit einem Überstellungsverlust von zwei Jahren als Vorrückungstermin nach Paragraph 8, Absatz 2, GehG der 1. Jänner 1976 ergebe.

Der in der Berufungsschrift getroffenen Ansicht, wonach die Dienstbehörde erster Instanz schon allein auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Gutgläubigkeit und Redlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Übergenusses hätte annehmen müssen und die Rückforderung des Übergenusses somit ausgeschlossen wäre, könne nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle an - Theorie der objektiven Erkennbarkeit).

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshofs in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze die Erkennbarkeit eines Übergenusses, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgehe, grundsätzlich zu bejahen sei, weil diese Entwicklung keine unübersehbare sei.

Sowohl im Bescheid vom 1. August 1985 als auch im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. Juni 1986 sei unter "Sonstiges" ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch Antritt des Karenzurlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 10 GehG gehemmt sei, wobei jedoch bei Wiederantritt des Dienstes der angeführte Hemmungszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde. Sowohl im Bescheid vom 1. August 1985 als auch im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. Juni 1986 sei unter "Sonstiges" ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch Antritt des Karenzurlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 10, GehG gehemmt sei, wobei jedoch bei Wiederantritt des Dienstes der angeführte Hemmungszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde.

Bei Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 14. September 1987 seien der Beschwerdeführerin irrtümlich Bezüge der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 8, angewiesen und für die nächste Vorrückung der 1. Juli 1989 festgelegt worden. Richtigerweise hätten ihr Bezüge der Gehaltsstufe 6 mit nächstem Vorrückungstermin 1. Jänner 1988 gebührt. Auf Grund des Bescheides vom 14. April 1976, mit welchem der 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden sei, und in Verbindung mit den Angaben auf ihrem Gehaltszettel (sowohl die Einstufung als auch die nächste Vorrückung seien in jedem Monat ausgewiesen worden), hätte der Beschwerdeführerin bei einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt eine Divergenz zu dem in den angeführten Bescheiden dargelegten Hemmungszeitraum auffallen müssen. Zumindest hätte sie an der Rechtmäßigkeit der Bezugshöhe zweifeln müssen. Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses könne somit nicht angenommen werden. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei diesbezüglich mangelhaft, im Ergebnis aber berechtigt.

Der Argumentation, wonach die unrichtige Gehaltsanweisung für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen wäre, weil die auszahlende Stelle offenbar selbst nicht gewusst hätte, welche Rechtsnormen anzuwenden wären, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Irrtum der anweisenden Stelle (und in weiterer Folge der auszahlenden Stelle) um einen reinen Rechenfehler handle, der auf Grund der Vielzahl an durchzuführenden Berechnungen nachvollziehbar sei. Der Dienstantritt nach einem unbezahlten Karenzurlaub sei beim verwendeten Formular (einer Kombination aus Beschäftigungsnachweis und Zahlungsauftrag an die Landesbuchhaltung) ausdrücklich vermerkt worden. Gerade bei einer großen Anzahl von Gehaltsanweisungen sei jedoch das gelegentliche Auftreten von Fehlern (selbst bei größer Sorgfalt) systemimmanent. Die gegenständliche Bestimmung des § 13a GehG, wonach auch bei einem Irrtum der Behörde eine Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Übergenüssen unter den genannten Bedingungen zulässig sei, stelle gerade auf das in der Praxis unvermeidliche Auftreten von Fehlern ab. Als Volksschullehrerin mit jahrelanger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst sei der Beschwerdeführerin der Begriff der Vorrückung in höhere Bezüge bzw. deren Hemmung jedenfalls bekannt gewesen und sie hätte auch ohne juristische Vorbildung an der Richtigkeit der Gehaltsauszahlung Zweifel haben müssen, da in den gegenständlichen Bescheiden die Rechtsfolgen betreffend die Vorrückung ausdrücklich angeführt und in verständlicher Weise beschrieben worden seien. Der Argumentation, wonach die unrichtige Gehaltsanweisung für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen wäre, weil die auszahlende Stelle offenbar selbst nicht gewusst hätte, welche Rechtsnormen anzuwenden wären, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Irrtum der anweisenden Stelle (und in weiterer Folge der auszahlenden Stelle) um einen reinen Rechenfehler handle, der auf Grund der Vielzahl an durchzuführenden Berechnungen nachvollziehbar sei. Der Dienstantritt nach einem unbezahlten Karenzurlaub sei beim verwendeten Formular (einer Kombination aus Beschäftigungsnachweis und Zahlungsauftrag an die Landesbuchhaltung) ausdrücklich vermerkt worden. Gerade bei einer großen Anzahl von Gehaltsanweisungen sei jedoch das gelegentliche Auftreten von Fehlern (selbst bei größer Sorgfalt) systemimmanent. Die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 13 a, GehG, wonach auch bei einem Irrtum der Behörde eine Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Übergenüssen unter den genannten Bedingungen zulässig sei, stelle gerade auf das in der Praxis unvermeidliche Auftreten von Fehlern ab. Als Volksschullehrerin mit jahrelanger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst sei der Beschwerdeführerin der Begriff der Vorrückung in höhere Bezüge bzw. deren Hemmung jedenfalls bekannt gewesen und sie hätte auch ohne juristische Vorbildung an der Richtigkeit der Gehaltsauszahlung Zweifel haben müssen, da in den gegenständlichen Bescheiden die Rechtsfolgen betreffend die Vorrückung ausdrücklich angeführt und in verständlicher Weise beschrieben worden seien.

Dem Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin sei nicht entsprochen worden, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Inwieweit der Beschwerdeführerin der Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle tatsächlich bekannt gewesen sei, sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unerheblich, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie eine persönliche Einvernahme habe unterbleiben können.

Ergänzend sei auszuführen, dass für den Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses keine bestimmte Formvorschrift bestehe und dieser im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden könne. Da die Beschwerdeführerin im März 2006 telefonisch von der Einbehaltung des Übergenusses (rückwirkend ab 1. April 2003) verständigt worden sei, sei von einer Verjährung bis einschließlich 31. März 2003 auszugehen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Rückforderung eines Übergenusses verletzt.

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Art. 8 Z. 21 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54. Nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Artikel 8, Ziffer 21, des Budgetbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54.

Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen. Nach Absatz 2, leg. cit. sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

Nach § 13b Abs. 2 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN). Nach Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Absatz 4, leg. cit. sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN). Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Die Beschwerdeführerin wiederholt in der vorliegenden Beschwerde unter dem Titel "Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. zur Verletzung von Verfahrensvorschriften" das schon in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid vom 12. Oktober 2006 enthaltene Vorbringen, ohne hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - teils in Abweichung von den Feststellungen der Dienstbehörde erster Instanz, teils in deren Ergänzung - detaillierte Feststellungen über den Umfang der Hemmung der Vorrückung durch die beiden in Rede stehenden Karenzurlaube vom 5. Juli 1985 bis zum 7. September 1986 und vom 8. September 1986 bis zum 13. September 1987 und über die Auswirkungen der Hälftewirksamkeit des Hemmungszeitraumes auf die Vorrückung nach Wiederantritt des Dienstes am 14. September 1987 traf. Zudem stellte die belangte Behörde fest, auf Grund des Bescheides vom 14. April 1976, mit welchem der 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, und in Verbindung mit den Angaben auf dem Gehaltszettel der Beschwerdeführerin (sowohl die Einstufung als auch die nächste Vorrückung seien in jedem Monat ausgewiesen) hätte dieser bei einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt eine Divergenz zu dem in den angeführten Bescheiden dargelegten Hemmungszeitraum auffallen müssen.

Abgesehen davon, dass sich die vorliegende Beschwerde mit diesen für die Beantwortung der Frage der objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses substanziellen Feststellungen überhaupt nicht auseinandersetzt, legt sie im weiteren eine Relevanz dessen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin hiezu nicht gehört hatte, nicht dar.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen, der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach § 41 Abs. 1 VwGG zu Grunde zu legenden Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner ständigen, eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zur Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums (der bezugsauszahlenden Stelle) der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der Beschwerdeführerin in

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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