RS Vwgh 1987/11/23 86/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0097 E 23. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 7 VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X01

Im RIS seit

23.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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