RS Vwgh 1987/11/24 87/11/0141

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §21;
ABGB §865;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;

Beachte

Vorgeschichte:86/11/0121 B 6. März 1987;

Rechtssatz

Es ist Sache der bel Beh, auf den Umstand der bestehenden Sachwalterschaft von Amtswegen Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, dass es ihr verwehrt ist, vor Einholung der Genehmigung durch den Sachwalter über die Berufung der beschränkt Handlungsfähigen meritorisch zu entscheiden und demnach so vorzugehen, als würde diese Genehmigung bereits vorliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Bescheid an den Sachwalter zugestellt wurde und dieser dem Antrag an die Behörde 1. Instanz zugestimmt hatte. Die Genehmigung dieses Antrages schloss die Genehmigung einer allfälligen späteren Berufung gegen eine Ablehnung des Antrages nicht mit ein.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110141.X02

Im RIS seit

02.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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