RS Vwgh 1987/11/24 86/14/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Demjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem österreichische Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es liegt an ihm die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen (Hinweis E 8.4.1970, 1415/68, E 27.1.1972, 1671/71 und E 12.9.1978, 1511/75). Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (Hinweis E 19.3.1974, 1527/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140098.X09

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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