RS Vwgh 1987/11/25 87/09/0069

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;

Rechtssatz

Will die Disziplinarkommission in der mündlichen Verhandlung Anschuldigungspunkte einbeziehen, die erst nach Fällung des Verhandlungsbeschlusses bekannt geworden sind, so kann sie dies nur, indem sie einen neuerlichen ergänzenden Verhandlungsbeschluss fällt (Hinweis auf E des VfGH vom 21.3.1968, B 73/67, VfSlg 5694).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X04

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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