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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wirkung der den Abschluss der mündlichen Verhandlung bildenden Verkündung durch den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission besteht darin, dass mit ihr das keinem weiteren Rechtszug unterliegende Disziplinarerkenntnis erlassen und somit verbindlich ist. (Hinweis auf E 24.3.1960, 2190/58, VwSlg 5247 A/1960)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090214.X01Im RIS seit
14.04.2006