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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs2;Rechtssatz
Der vom Beschuldigte gesetzte disziplinär strafbare Sachverhalt ist so darzustellen, dass alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind; weiters ist anzugeben, welche Dienstpflichten im einzelnen durch welches Verhalten verletzt worden sein sollen, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis auf E vom 20.10.1982, 82/09/0046, VwSlg 10864 A/1982)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090069.X03Im RIS seit
18.04.2006