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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Bestrafung wegen Übertretung des § 57 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 1978 ist in den Spruch das Tatbestandsmerkmal, dass die Erlegung des Wildes nicht im Rahmen des Abschussplanes erfolgte, aufzunehmen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030132.X01Im RIS seit
19.12.2005