RS Vwgh 1987/11/25 87/03/0132

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;
JagdRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei einer Bestrafung wegen Übertretung des § 57 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 1978 ist in den Spruch das Tatbestandsmerkmal, dass die Erlegung des Wildes nicht im Rahmen des Abschussplanes erfolgte, aufzunehmen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030132.X01

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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