RS Vwgh 1987/11/25 86/03/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wird bei der Entscheidung über eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, in dem mehrere Übertretungen gleichzeitig zur Last gelegt wurden, über eine der bekämpften Übertretungen im Spruch des Berufungsbescheides (irrtümlich) nicht abgesprochen, so ist eine (die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt voraussetzende) Verfahrenskostenvorschreibung auch dann rechtswidrig, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhalt mit der Kostenentscheidung erkennen ließe, dass der Behörde bei Überlassung des mit dem Straferkenntnis übereinstimmenden Abspruches über diese Übertretung ein Irrtum unterlaufen ist.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der BerufungsentscheidungSpruch und BegründungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X05

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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