RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0221

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1087/60 E 12. Oktober 1961 VwSlg 7599 A/1961 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht eine Verpflichtung des Unternehmers, zunächst diejenigen Dienstnehmer zu kündigen, für die die Kündigung eine geringere soziale Härte bedeutet, lediglich unter fachlich gleichwertigen Arbeitskräften. Er ist dagegen nicht gehalten, einen höher qualifizierten Dienstnehmer (Facharbeiter) zu kündigen, um einen weniger qualifizierten Arbeiter (Hilfsarbeiter) erhalten zu können. (Hinweis auf E vom 17.2.1955, 0039/54)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010221.X03

Im RIS seit

03.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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