RS Vwgh 1987/11/25 86/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §11 idF vor 1987/314;
ÄrzteG 1984 §32 idF vor 1987/314;
ÄrzteG 1984 §81 idF vor 1987/314;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Der im § 81 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG 1984 enthaltene uneingeschränkte Verweis auf § 11 legcit knüpft an die Einrichtung der Ärzteliste als solcher an. Damit ist die Kürzungsregel des § 81 Abs 1 ÄrzteG 1984 (Rückersatz von an den Wohlfahrtsfonds entrichteten Beiträgen im Ausmaß von mindestens 50 vH) für alle im ÄrzteG geregelten Fälle der Streichung (§ 11 Abs 9 ÄrzteG 1984 und § 32 Abs 4 ÄrzteG 1984) anwendbar. Diese Auslegung des § 81 Abs 1 ÄrzteG 1984 führt nicht zu dessen Verfassungswidrigkeit. Die Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammern sind - wie aus dem ÄrtzeG abgeleitet werden kann, nach dem Versicherungsprinzip eingerichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090189.X01

Im RIS seit

21.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten