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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1984 §11 idF vor 1987/314;Rechtssatz
Der im § 81 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG 1984 enthaltene uneingeschränkte Verweis auf § 11 legcit knüpft an die Einrichtung der Ärzteliste als solcher an. Damit ist die Kürzungsregel des § 81 Abs 1 ÄrzteG 1984 (Rückersatz von an den Wohlfahrtsfonds entrichteten Beiträgen im Ausmaß von mindestens 50 vH) für alle im ÄrzteG geregelten Fälle der Streichung (§ 11 Abs 9 ÄrzteG 1984 und § 32 Abs 4 ÄrzteG 1984) anwendbar. Diese Auslegung des § 81 Abs 1 ÄrzteG 1984 führt nicht zu dessen Verfassungswidrigkeit. Die Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammern sind - wie aus dem ÄrtzeG abgeleitet werden kann, nach dem Versicherungsprinzip eingerichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090189.X01Im RIS seit
21.07.2006