RS Vwgh 1987/11/26 84/07/0242

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs4;
WRG 1959 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1753/66 E 13. April 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn § 38 Abs 1 alle Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, die einer Bewilligungspflicht nach § 9 oder § 41 nicht unterliegen, unter Bewilligungspflicht stellt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch solche Anlagen als Wasseranlagen iSd § 137 Abs 4 zu verstehen sind. Bei Übertretungen gegen § 38 (Abs 1) beginnt daher zufolge § 137 Abs 4 die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070242.X01

Im RIS seit

26.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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