RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0343

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Kreuzung setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus. Jede der Fahrbahnen, die mit den zugehörigen übrigen Straßenteilen zusammen eine Kreuzung bilden, weist zwei gegenüberliegende Fahrbahnränder auf, die zwar in verschiedenem Abstand und auch nicht parallel zueinander verlaufen, jedoch niemals einander kreuzen können. Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, gleichgültig wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht. Erst dann, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Fahrbahn in einer anderen Fahrbahn ihre Fortsetzung findet und demnach im Bereich dieses Überganges von einer Fahrbahn in die andere eine Kreuzung gegeben ist, kann in weiterer Folge nicht mehr vom selben Fahrbahnrand gesprochen werden (Hinweis E 20.2.1981, 2275/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180343.X01

Im RIS seit

14.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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