RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0343

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/77 E 12. Jänner 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Als Kreuzung (im Sinne dieses Bundesgesetzes) gilt eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. (vgl. § 2 Abs 1 Z 17 StVO) oder Bogen. (dem Beschwerdevorbringen, die 5-m Grenze (§ 24 Abs 1 lit d StVO) sei wegen des flachen Bogens und des stumpfen Winkels der einander kreuzenden Fahrbahnränder in Frage gestellt, kommt daher rechtliche Relevanz nicht zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180343.X04

Im RIS seit

14.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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