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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;Rechtssatz
Unter der Einmündungsstelle einer Straße ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Wortes der Bereich einer Öffnung der Straße zu verstehen, durch die eine andere Straße - mit Rücksicht auf ihren Verkehr - einfließt, so ähnlich, wie dies bei der Einmündung eines Flusses der Fall ist (Hinweis E 1.3.1962, 1570/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180343.X03Im RIS seit
14.09.2006