RS Vwgh 1987/11/27 85/18/0343

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Unter der Einmündungsstelle einer Straße ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Wortes der Bereich einer Öffnung der Straße zu verstehen, durch die eine andere Straße - mit Rücksicht auf ihren Verkehr - einfließt, so ähnlich, wie dies bei der Einmündung eines Flusses der Fall ist (Hinweis E 1.3.1962, 1570/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180343.X03

Im RIS seit

14.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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