RS Vwgh 1987/11/27 87/18/0098

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs11;
StVO 1960 §52 lita Z13b;

Rechtssatz

Voraussetzung um von einem "Zustelldienst" sprechen zu können, ist u. a. auch das Vorhandensein einer "geringen Warenmenge". Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn ein Fahrzeug mit einer derartigen Menge von Gegenständen beladen wird, dass dafür mehrere Personen eingesetzt werden müssen (hier: Kartons, eine Kaffeemaschine, Zeitschriften und Klapptische, wobei mehrere Mitarbeiter geholfen haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180098.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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