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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Voraussetzung um von einem "Zustelldienst" sprechen zu können, ist u. a. auch das Vorhandensein einer "geringen Warenmenge". Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn ein Fahrzeug mit einer derartigen Menge von Gegenständen beladen wird, dass dafür mehrere Personen eingesetzt werden müssen (hier: Kartons, eine Kaffeemaschine, Zeitschriften und Klapptische, wobei mehrere Mitarbeiter geholfen haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180098.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009