RS Vwgh 1987/11/27 87/18/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §105 Abs1;
StPO 1975 §86 Abs2;
StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Das Anhalterecht gemäß § 86 Abs 2 StPO besteht nicht wegen einer Verwaltungsübertretung (hier: § 8 Abs 4 StVO). Es käme jedoch als Rechtfertigungsgrund für einen Verstoß gegen § 76 Abs 1 StVO in Betracht, wenn der auf der Fahrbahn stehende Fußgänger vom Lenker eines Pkws MIT DER STOßSTANGE WEGGEDRÜCKT wurde und dadurch der Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB objektiv vorlag oder sich der Fußgänger hinsichtlich eines solchen Tatbestandes in entschuldbarem Irrtum befand.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180092.X02

Im RIS seit

27.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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