Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;Rechtssatz
Setzt sich eine (als Einbahn geführte) Straße in einer (ebenfalls als Einbahn geführten) anderen Straße, in der Weise fort, dass weder die eine noch die andere Straße über die gegenständliche Straßenstelle eine Fortsetzung finden, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen, welche für die Anwendung des § 24 Abs 1 lit d StVO eine notwendige Voraussetzung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180343.X02Im RIS seit
14.09.2006