RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0078

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Haben die empfangenen Leistungen dem Gesetz entsprochen, ist dem Beamten Redlichkeit bei deren Empfang zuzubilligen, auch wenn er eine Rückfrage bei der Dienstbehörde darüber unterlassen hat, warum sie ihm ohne bescheidmäßige Änderung des Vorrückungsstichtages angewiesen worden sind. Dies umsomehr, wenn im Zahlungsauftrag, der ihm mitgeteilt worden war, das Wort "vorbehaltlich" gebraucht wurde, weil dieses Wort vom Beamten in dem Sinn verstanden werden konnte, dass nur im Falle einer Abweisung der Änderung des Vorrückungsstichtages die Anweisung unwirksam werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120078.X04

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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