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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für die Dauer eines Studiums, ohne das zugehörige Doktoratsstudium, kann nur der Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription als maßgebend angesehen werden. Darauf, ob tatsächliche Lehrveranstaltungen (hier: während des Präsenzdienstes besucht wurden, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120061.X02Im RIS seit
27.06.2006