RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0061

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z2;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Z8 lita;

Rechtssatz

Für die Dauer eines Studiums, ohne das zugehörige Doktoratsstudium, kann nur der Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription als maßgebend angesehen werden. Darauf, ob tatsächliche Lehrveranstaltungen (hier: während des Präsenzdienstes besucht wurden, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120061.X02

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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