RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0095

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1639/68 E 7. März 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Vorfrage die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120095.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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