RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0008

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2;
ErbStG §19;

Rechtssatz

Die vereinbarte - reine - Adoptionsverpflichtung als solche bzw die vereinbarte Verpflichtung zur Erbseinsetzung der zu adoptierenden Personen sind nicht bewertbar, weil sie nicht unter dem Begriff "Wirtschaftsgüter" fallen. Der Begriff "Wirtschaftsgüter" umfaßt nur das, was im wirtschaftlichen Verkehr (dh bei einer hypothetischen Veräußerung) nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbar erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160008.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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