RS Vwgh 1987/12/1 87/16/0043

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §10 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Einfuhr ist ein tatsächlicher Vorgang. Ob eine Lieferung oder Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vorliegt, ob der Importeur ein Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 ist, ob der Gegenstand im Inland oder Ausland hergestellt worden ist, ob ein Eigentumswechsel stattfindet, ob ein Entgelt gezahlt wird, alle diese Umstände sind tatbestandsbezogen unerheblich. Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes der Einfuhr einer Ware. Wenn aber ein Steuergesetz einen bestimmten Vorgang erfaßt, den es per definitionem genau umschreibt, dann kann dem Begriff "Einfuhr" bei Handhabung des § 10 Abs 4 UStG 1972 ("die Steuer erhöht sich auf 32 von Hundert für die ....Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände") kein von der Legaldefinition abweichender Inhalt beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160043.X04

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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