RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1987
beobachten
merken

Index

Verkehrssteuern
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die vom VwGH in seinem E vom 16.3.1964, 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Ansicht, die Vereinigung aller Anteile in einer Hand könne auch durch Vereinigung in der Hand des Erwerbers und eines von ihm bestellten Treuhänders erfüllt werden (sogenannte mittelbare oder "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung), kann zufolge der seither geänderten Rechtslage (Aufhebung der im § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 früher enthaltenen Worte "oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" durch U des VfGH 27.6.1964, G 16/64, VfSlg 4764, als verfassungswidrig) nicht mehr aufrechterhalten werden (Hinweis E 14.6.1984, 82/16/0069, VwSlg 5909 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160122.X02

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten