RS Vwgh 1987/12/1 85/16/0111

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §18;

Rechtssatz

Für die Ermittlung der zur Festsetzung der GrEStG erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt in Urschrift oder in Abschrift vorlegt; dies allerdings nur, insoweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält (Hinweis E 14.6.1984, 82/16/0069, VwSlg 5909 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X08

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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