RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0079

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen 5 Übertretungen der StVO (3-mal wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen, 1-mal wegen Nichtanhalten bei nicht blinkendem Gelblicht und 1-mal wegen Verweigerung der Atemluftprobe) während der letzten 5 Jahre ist geeignet, die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers (um die Erteilung einer weiteren Taxi-Konzession) in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030079.X09

Im RIS seit

02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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