RS Vwgh 1987/12/2 87/13/0110

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 6/1988, S 353;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0098 B 17. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann aber nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis auf B vom 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1976).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130110.X01

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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