RS Vwgh 1987/12/2 87/13/0061

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
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32/06 Verkehrsteuern
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Norm

AbgÄG 01te 1987 ;
EStG 1972 §23a idF 1987/080;
EStG 1972 §6 Z9;

Rechtssatz

§ 6 Z 9 EStG 1972 geht der mit Wirkung ab 1982 in das Gesetz eingefügten Bestimmung des § 23a EStG 1972 insofern vor, als in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles die Buchwerte fortzuführen sind, ohne daß es beim übertragenden Kommanditisten zu einer Besteuerung kommt. Eine Schenkung wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn der Geschenknehmer durch die Übertragung des Kommanditanteiles bereichert wird. Dies setzt voraus, daß der reale Wert des Kommanditanteiles positiv ist, dh die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind als der Negativstand des Kontos (Hinweis auf Schubert-Pokorny, Schuch-Quantschnigg, ESt-Handbuch2, Tz 20 zu § 23a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130061.X01

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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