RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0189

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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