RS Vwgh 1987/12/2 87/03/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030189.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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