RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0082

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

ForstG 1975 §68 Abs4;
GSGG §11 Abs2 impl;
GSGG §2 Abs1 impl;
GSGG §5 Abs2 impl;
GSLG Krnt 1969 §10;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Einbeziehung von Mitgliedern in eine bestehende Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs 2 Krnt GSLG) wird den neuen Mitgliedern nicht die Benützung einer "fremden" Bringungsanlage gestattet; ihre Rechte und Pflichten haben sich vielmehr ausschließlich nach den für Bringungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen zu richten, zu denen jedoch § 10 Krnt GSLG nicht zählt (Hinweis auf E 23.6.1987, 87/07/0006). Eine Bestimmung, wonach ein gem § 14 Abs 2 Krnt GSLG einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" (sog "Einkaufskosten") zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der einer durch die antragsgemäße Einbeziehung von weiteren Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft herbeigeführten Mehrbelastung eines Bringungsweges, steht ausgleichend die Verpflichtung der einbezogenen Eigentümer gegenüber, künftig die Kosten für die Erhaltung dieser Bringungsanlage anteilig mitzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070082.X02

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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