RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0115

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0137 B 13. März 1987 VwSlg 12420 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes. Diese Voraussetzung muss wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim VwGH eingebracht wird (Hinweis auf B 17.10.1978, 0730/76, VwSlg 9658 A/1978, B 24.11.1980, 2675/80).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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