RS Vwgh 1987/12/10 83/08/0043

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs4;
AVG §71 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch den Sozialversicherungsträger dahin gehend, es könne nur Klage vor dem Schiedsgericht erhoben werden, obwohl der Einspruch an den Landeshauptmann offen gestanden wäre, beinhaltet die Erklärung, dass kein Einspruch ("keine Berufung" - § 71 Abs 1 lit b AVG) zulässig sei (Hinweis E 30.10.1975, 0368/75, VwSlg 8918 A/1975). Versäumt der Einspruchswerber deswegen die Einspruchsfrist, so steht ihm die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs 1 lit b AVG offen. In einem solchen Fall ist § 61 Abs 4 AVG nicht anzuwenden, da kein Fall der Angabe einer unrichtigen Einbringungsstelle, bei welcher der Einspruch ("die Berufung" - § 61 Abs 4 AVG idF vor BGBl 1982/199), also das an sich zutreffende Rechtsmittel, einzubringen ist, vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080043.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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