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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BArbSchlwEntschG §8 Abs1;Rechtssatz
Da der Rückerstattungsanspruch nach § 8 Abs 1 BauarbeiterschlechtwetterentschädigungsG die Umkehrung des Leistungsanspruches an seine Arbeitnehmer darstellt, ist zur Stellung eines derartigen Antrages nur derjenige DIENSTGEBER legitimiert, der die als Schlechtwetterentschädigung ausgezahlten Beträge im maßgebenden Zeitpunkt des § 6 Abs 2 leg cit tatsächlich selbst entrichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090226.X01Im RIS seit
14.04.2006