RS Vwgh 1987/12/10 83/08/0043

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §61 Abs4;

Rechtssatz

Die innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist erfolgte Zustellung einer Klagsausfertigung durch das Schiedsgericht der Sozialversicherung an den Sozialversicherungsträger zur Erstattung einer Parteienäußerung im schiedsgerichtlichen Verfahren kann nicht als eine Weiterleitung des Rechtsmittels (für den Fall dessen Wertung als Einspruch) an die für Einsprüche zuständige Einbringungsstelle (nämlich den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG) gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080043.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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